Evaluierung gemäß Kinder und Jugendlichen Beschäftigungsgesetz (KJBG)
Für Kinder und Jugendliche bestehen eine Reihe von Beschäftigungsverboten und -beschränkungen, auf welche Rücksicht genommen werden muss.
Kinder und Jugendliche sind Personen
- die das 15. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen.
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Beschäftigung von Jugendlichen wird durch das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geregelt.
In der Arbeitsstätte ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen, das folgende Daten beinhalten muss:
- Familiennamen und Vornamen
- Wohnort der Jugendlichen
- Tag und Jahr der Geburt
- Tag des Eintrittes in den Betrieb
- Art der Beschäftigung
Nein. Wenn alle Mitarbeiter das 18. Lebensjahr beendet haben, ist keine Evaluierung gemäß dem KJBG notwendig.
Für Kinder und Jugendliche bestehen eine Reihe von Beschäftigungsverboten und -beschränkungen.
Es sollte eine Evaluierung durchgeführt werden um zu erheben, ob Gefährdungen für die Jugendlichen bestehen.
Am besten man verwendet das Formular mit den Beschäftigungsverboten und -beschränkungen und erhebt, ob die einzelnen Gefährdungen in dieser Liste vorhanden sind oder nicht.