Evaluierung der psychischen Belastungen
Mit der ASchG-Novelle (BGBl. I Nr. 118/2012), die am 1.1.2013 in Kraft getreten ist, muss in Betrieben auch eine Evaluierung der psychischen Belastungen durchgeführt werden.
Diese Ermittlung Belastungen muss anonymisiert durchgeführt werden. Dabei werden häufig Fragebögen in Kombination mit einem anschließenden Workshop verwendet. Die Planung dieses Vorgangs kann durch Arbeitsmediziner oder Arbeitspsychologen erfolgen.
Beispiel: PC zu langsam, Mengenmäßige Überforderung mit der Arbeit.
Gegen die erhobenen psychischen Belastungen sollten spezielle Maßnahmen getroffen werden.
Beispiel:
- PC zu langsam > neue und schnellere PCs werden angeschafft oder Softwarewechsel wird durchgeführt.
- Mengenmäßige Überforderung mit der Arbeit > neue Mitarbeiter werden eingestellt, um die Arbeit besser aufzuteilen.
Die geplanten Maßnahmen sollte regelmäßig auf Ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Beispiel:
- PC zu langsam > neue und schnellere PCs wurden im Jänner 2015 angeschafft > erneute Mitarbeiterbefragung im Februar 2015, ob die Situation besser wurde.
- Mengenmäßige Überforderung mit der Arbeit > neue Mitarbeiter wurden im Jänner 2015 eingestellt, um die Arbeit besser aufzuteilen > erneute Mitarbeiterbefragung im April 2015, ob die Situation besser wurde oder ob die neuen Mitarbeiter für andere Tätigkeiten abgestellt wurden.
Der gesamte Vorgang muss dokumentiert werden und in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente abgelegt werden.
Es empfiehlt sich wegen der Übersicht folgende Einteilung:
- Ermitteln von arbeitsbedingten psychischen Belastungen
- Festlegen und Umsetzen von Maßnahmen
- Wirksamkeit überprüfen und aktualisieren